AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zimmereibetrieb Gerald Wloch

 

 

1. Allgemeines

1.1. Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum der Fa. Zimmereibetrieb Gerald Wloch. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der Fa. Zimmereibetrieb Gerald Wloch unverzüglich zurückzusenden.

 

2.Termine

2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die Fa. Zimmereibetrieb Gerald Wloch nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende Unterlage, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.

2.2. Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.

 

3. Gewährleistung

3.1. Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B § 13 Abs. 4 vier Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung.

3.2. Alle Mängel sind der Fa.Zimmereibetrieb Wloch unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und / oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat der Zimmerei Lepski oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und / oder Mängelbeseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.

3.3. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlendem Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse).

3.4. Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Fa.Zimmereibetrieb Wloch unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder der Ingebrauchnahme anzuzeigen.

3.5. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

 

4. Eigenschaften des Holzes

4.1. Einer der Rohstoffe, der hauptsächlich durch Fa. Zimmereibetrieb Gerald Wloch verwendet wird, ist Holz.

4.2. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Der Käufer hat insbesondere seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

4.3. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

4.4. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

 

5. Erweitertes Pfandrecht

5.1. Der Fa. Zimmereibetrieb Gerald Wloch steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D.h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. Zimmereibetrieb Gerald Wloch

 

7. Preise

7.1. Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7.2. Alle Preise verstehen sich die Endpreise Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.3. Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Das Zahlungsziel beträgt, bei der Zwischenrechnung, 10 Tage netto, ab Rechnungszugang.

8.2. Das Zahlungsziel beträgt für Handwerkerrechnungen 10 Tage netto, ab Rechnungszugang.

8.3. Bei GU sind 30 % Anzahlung fällig.

8.4. Skontoabzüge 5 Tage 2%

8.5. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug ohne das es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die VOB und die Vorschriften des BGB der jeweils gültigen Fassung.

8.6. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweis von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.

 

9. Gerichtstand

9.1. Als Gerichtstand ist Osnabrück vereinbart.

 

10. Nebenabreden

10.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGBs bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.

 

11. Ausschlussklausel

11.1. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht